Satzung des Vereins „TEILBAR Schloss Hamborn“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen ‚TEILBAR Schloss Hamborn’.
  2. Der Sitz des Vereins ist in 33178 Borchen.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V“.
  4. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 AO, Abs.1, Satz 4+8).

  1. Der Verein fördert den Umweltschutz und unterstützt Jugend- und Altenhilfe.
  2. Zweck des Vereins ist es, nachhaltig ökologische und soziale Verbesserungen für Mensch und Umwelt zu erreichen. Die Schaffung neuer Kommunikationsformen und die Verstärkung von Prozessen im innerörtlichen sozialen Miteinandersollen uneigennütziges Teilen vorhandener materieller und ideeller Resourcen erleichtern, ermöglichen oder verstärken. Natur und Umwelt sollen durch sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen geschont werden.
  3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch das vorrangige Projekt der Vernetzung im Bereich der Mobilität verwirklicht. Die Mobilität der Menschen, die sich aufgrund ihres Alters oder anderer unterschiedlichster Beeinträchtigungen nur bedingt fortbewegen können, soll besonders gestärkt bzw. grundsätzlich ermöglicht werden. Der unzureichend ausgebaute ÖPNV im ländlichen Raum soll durch – Reduzierung des motorisierten Verkehrsdurch gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen- den vorrangigen Einsatz von umweltverträglichen Verkehrsmitteln und Energieträgern ergänzt werden ohne damit den Ausstoß umweltschädlicher Emissionen zu erhöhen. Instrumente dafür sind neu anzuschaffende Gemeinschaftsfahrzeuge mit alternativem Antrieb sowie die Koordination der Nutzung vorhandener Privatautos. Mittel- und langfristig sollen weitere Vereinsvorhaben verwirklicht werden, die dazu dienen, miteinander gemeinschaftlich vorhandene Güter, Fähigkeiten oder Talente zu teilen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedunter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge.

Die Beitragshöhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 des BGB besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglie der sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Vorstandssitzungen finden in der Regel viermal im Jahr statt.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstands- beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollanten und einem Vorstands- mitglied zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe (schriftlich per mail) der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Aufgaben sind insbesondere: Wahl des Vorstandes, Beschlüsse über Änderung der Satzung, Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte, Erteilung der Entlastung sowie über weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Abstimmung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wird.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederver- sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Progrün e.V. Paderborn, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Borchen, 12.11.2019